Umgangsrecht / begleiteter Umgang / Umgangspflegschaft
Begleiten und Beobachten der Umgangssituation zusammen mit Elternteil und Kind
im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB
 
§ 1684 Umgangsrecht von Eltern und Kind:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(4) ... 3 Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4 ...
Niederrheinische Landschaft: Symbol für Begleiten und Beobachten der Umgangssituation mit Elternteil und Kind
 
Für eine Umgangsbegleitung stehen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Wir begleiten Sie aber auch bei Spielplatzbesuchen, Spaziergängen, Zoobesuchen und anderen Aktivitäten.
 
Wir nehmen die Vorschläge des jeweiligen Elternteils auf und helfen, sie umzusetzen. Wir vermitteln bei unterschiedlichen Positionen der Elternteile und stehen als Umgangspfleger zur Verfügung.